Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wenner Metall GmbH & Co. KG

Januar 2008

  1. Geltungsbereich
    Für alle Lieferungen und Verkaufsgeschäfte gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, auch Einkaufsbedingungen des Abnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Die Auslieferung unserer Erzeugnisse bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung evtl. allgemeiner Geschäftsbedingungen/ Einkaufsbedingungen des Abnehmers. Diese Bedingungen gelten für zu- künftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall dem Schriftverkehr mit dem Abnehmer nicht beigelegt sind.
  2. Angebot und Auftrag
    Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Preise
    Die Preise verstehen sich rein netto, lt. unseren aktuellen Preislisten und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Kosten für die Anfuhr zur Bahn oder Post des Lieferwerkes werden von uns getragen.
  4. Zahlungsbedingungen
    Zahlungen bitten wir innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto , nach 14 Tagen mit 2% Skonto, oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto vorzunehmen. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorherige Mahnung am Fälligkeitstage ein. Bei Verzug berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Bei Scheckprotest werden unsere gesamten Forderungen für bereits erfolgte Lieferungen sofort und in voller Höhe fällig. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner an andere Lieferanten gegebene Schecks nicht rechtzeitig einlöst. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge (einschließlich Verzugszinsen und Kosten) aus irgendeinem laufenden Auftrag sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug können wir nach Ankündigung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Absendung der Ware verlangen. Das Recht auf Barzahlung erlischt auch dann nicht, wenn der Geschäftspartner die rückständigen Schulden nachträglich bezahlt. Werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Geschäftspartners aufkommen lassen (z.B. ungünstige Wirtschafts- oder Bankauskünfte bezw. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) so sind wir wahlweise berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit für unsere Vertragsansprüche und alle mit der Versendung der Waren verbundenen Spesen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Geschäftspartner hieraus irgendwelche Ansprüche über die gesetzlichen Rückgewähransprüche hinaus erwachsen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage, erklärt sich der Geschäftspartner bereits jetzt zur Herausgabe sämtlicher gelieferter aber noch nicht bezahlter Waren bereit, er erklärt sich ferner bereits jetzt mit der Wegnahme der Waren durch uns einverstanden. Wir sind berechtigt, diese Ware bestmöglichst zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichem Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern.
  5. Lieferung
    Der Versand erfolgt - auch bei vereinbarter ßebernahme der Frachtkosten durch uns - auf Gefahr des Abnehmers. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Klarstellung aller Einzelheiten und Einigung über alle Bedingungen des Auftrags. Höhere Gewalt, nicht zu vertretende Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Verzögerung von Materiallieferungen und notwendige Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferzeit angemessen. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine schriftlich festgelegte Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Alle Lieferungen und Verkaufsgeschäfte erfolgen ausdrücklich auf Basis der Anerkennung unseres erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts, (Kontokorrent und Saldoklausel). Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes sowie bis zur Bezahlung aller vergangener oder zukünftiger Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich aller Nebenforderungen - bei Bezahlung durch Scheck bis zur Scheckeinlösung - bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte Abnehmer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt unsere Saldo- und Kontokorrent-Forderung. Die Veräußerung der Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht mit seinen Vertragspflichten in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung , Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie einen Anspruch auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Abnehmer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Bei Verarbeitung und Einbau mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Abnehmer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Der Lieferant gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle des Verzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzung vorzeitiger Fälligkeit sind wir berechtigt , die Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offenzulegen. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen - nach unserer Wahl - freizugeben., wenn der Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt. Das Eigentum an unseren Transportgestellen und Leihpaletten behalten wir uns vor. Unsere Transportgestelle dürfen keinesfalls für andere Zwecke als Transportzwecke im Rotationsverfahren verwendet werden. Sollten die Geschäftspartner unsere Transportgestelle zu Lagerzwecken verbauen, dann wird der Kaufpreis für diese Transportgestelle sofort fällig. Als Nachweis für aussenstehende Leih- und Transportgestelle gilt unsere EDV-Leergut-Verwaltung als vereinbart.
  7. Mängelrügen
    Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die Erhebung einer Mängelrüge nach Ablauf einer Woche, gerechnet vom Tage des Empfangs der Ware, ist ausgeschlossen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern, diese uns zugänglich zu machen und uns Gelegenheit zur ßeberprüfung zu geben. Kommt der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt er die Rügefrist, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.
  8. Gewährleistung
    Wir leisten Gewähr für die von uns gelieferten Erzeugnisse, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Fristbeginn ist Lieferdatum). Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften unserer Ware muss im Einzelfall gesondert schriftlich festgelegt werden. Ist der Liefergegenstand mangelhaft und wird der Mängel rechtzeitig gerügt, so werden mangelhafte Teile von uns kostenlos instandgesetzt oder erneuert. Die mit dem Ein- und Ausbau zusammenhängenden Kosten unterfallen nicht der Gewährleistung. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden - auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung - sind ausgeschlossen. Der Ersatz des unmittelbaren Schadens kann aber verlangt werden, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Führt eine mehrmalige Instandsetzung nicht zur Behebung des Mängels, so kann der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehler, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Gewährleistungspflicht. Der Abnehmer hat bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ferner nachzuweisen, dass Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielsweise Transportschäden, unsachgemäße Lagerung etc.).
  9. Beratung, Projektierung, Planung
    Beratung, Projektierung, Planung für Abnehmer sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes beziehen und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Abnehmers über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für eventuelle Fehler ausschließlich im Rahmen der Nr. 10.
  10. Schadenersatzansprüche
    Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch aus vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie können geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden der Geschäftsleitung zurückzuführen ist.
  11. Eigentums- und Urheberrecht
    Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, gleich aus welchen Gründen, nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  12. Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Der Abnehmer hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis - auch für Schecksachen - ist Herford. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kauf- und Kaufabschlussgesetze ist ausgeschlossen.
  14. Schlussbestimmungen
    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die in rechtlich zulässiger Weise, dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.